Satzung
Gesellschaft für Meeresaquaristik Ulm e.V.
(1) Der Verein führt den Namen:
„Gesellschaft für Meeresaquaristik Ulm e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ulm.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“.
(1) Der Verein ist ein Idealverein. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Natur- und Umweltschutz, Tierzucht, Forschung und Bildung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Der Verein hat sich zur Aufgabe gestellt, sich für den Natur- und Umweltschutz einzusetzen und durch seine Vereinsarbeit zu einem besseren Verständnis der Bevölkerung für den Natur- und Umweltschutz beizutragen;
das Interesse der Bevölkerung an der Vivaristik zu wecken, zu fördern und zu unterstützen, um damit die Erkenntnis der Verantwortung der Menschheit zu verbreiten, die Natur in der Vielfältigkeit ihrer Erscheinungsformen zu erhalten; die allgemein naturkundlichen, besonders die aquaristischen und ichthyologischen Kenntnisse seiner Mitglieder zu vervollständigen und zu verbreiten; durch Zusammenschluss interessierter Personen die Pflege, Zucht und wissenschaftliche Erforschung auf dem Gebiet der Aquarienkunde zu fördern und zu wahren.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das regelmäßige, der Öffentlichkeit zugängliche Angebot von Bildungsveranstaltungen mit naturkundlichen Themen; die Schulung oder Anleitung seiner Mitglieder auf dem Gebiet der Aquaristik und des Natur- und Umweltschutzes mit dem Ziel, biologische und ökologische Zusammenhänge begreiflich zu machen.
(1) Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben.
Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Antrag voraus.
Die Satzung wird durch Unterschrift unter den Aufnahmeantrag oder Absendung des Online-Aufnahmeantrages anerkannt.
(2) Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder wählen, die von der Beitragszahlung freigestellt sind.
(3) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Der Austritt muss schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erklärt werden. Durch den Austritt aus dem Verein wird das Mitglied jedoch nicht von der Zahlung des Mitglieder- und Verbandsbeitrages für das volle laufende Geschäftsjahr entbunden.
b) Durch Kündigung wegen Beitragsrückstand
Kommt das Mitglied mit seiner Beitragszahlung mit mehr als einem halben Jahr in Verzug, so kann der Vorstand unter Androhung der Kündigung eine angemessene Frist zur Beitragszahlung setzen und nach erfolglosem Fristablauf die fristlose Kündigung der Mitgliedschaft schriftlich aussprechen. Dessen ungeachtet ist der volle Mitgliederbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
c) Durch Ausschluss
Der Ausschluss kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstoßen hat oder das Ansehen des Vereins schädigt. Der Ausschluss hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen und mit dem Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruches zu versehen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein Einspruchsrecht zu.
Der Einspruch ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich per Einschreiben oder Empfangsbestätigung dem 1. Vorsitzenden zuzustellen.
Über den Einspruch entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung.
Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung.
Mitglieder, die aufgrund des Ausschlusses aus dem Verein ausscheiden, haben keinerlei Ansprüche auf Rückerstattung nicht verbrauchter Beiträge.
Die Organe des Vereins sind:
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
(2) Es können daneben von der Mitgliederversammlung Ausschüsse gewählt werden, die dem Vorstand nicht angehören und nach Weisung des Vorstandes genau umrissenen Vereinsaufgaben wahrnehmen. Für besondere Aufgaben kann der Vorstand einen Ausschuss berufen.
(3) Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt.
Sie üben nach Ablauf der Amtszeit ihr Amt weiter aus, bis Neuwahlen erfolgt sind.
(1) Vertretung
Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln befugt den Verein im Rechtsverkehr zu vertreten.
(2) Geschäftsführung
Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt gemäß den Bestimmungen des §9 (4).
(1) Der Vorstand erledigt alle Aufgaben des Vereins, soweit diese nicht in die ausdrückliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
Der Vorstand ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden, soweit diese Satzung nicht eine ausschließliche Zuständigkeit des Vorstandes vorschreibt.
(2) Die Aufgabenverteilung im Vorstand bleibt einer gesonderten Geschäftsverteilung vorbehalten, die durch den Vorstand beschlossen wird.
(1) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf und in Absprache statt. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung sowie Beginn und Tagungsort.
Eine Vorstandssitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder es schriftlich verlangt.
(2) Das Erscheinen ist für alle Vorstandsmitglieder Pflicht. Ein am Erscheinen gehindertes Vorstandsmitglied hat vor Beginn der Sitzung dem 1. Vorsitzenden den Grund seiner Verhinderung mitzuteilen.
(3) Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer oder im Falle seiner Verhinderung durch den vom Vorstand im Einzelfall bestimmten weiteren bei der Sitzung anwesend Mitglied zu unterzeichnen ist.
(4) Hinsichtlich der Beschlussfassung und –fähigkeit gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 28, 32, 34 BGB).
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(5) In eiligen Angelegenheiten kann der Vorstand ohne eine Vorstandssitzung im schriftlichen Beschlussverfahren Beschlüsse fassen. Ein solcher Beschluss ist wirksam, wenn alle stimmberechtigten Vorstandsmitglieder schriftlich zugestimmt haben.
(1) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so beauftragt der 1. Vorsitzende ein Mitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung des Amtes. Die Ernennung bedarf der Bestätigung des Vorstandes auf seiner nächsten Sitzung.
(2) Beabsichtigt der 1. Vorsitzende, vorzeitig aus seinem Amt zu scheiden, so hat er vorher unter Einhaltung der Formvorschriften eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Wahl eines neuen 1. Vorsitzenden einzuberufen. Er kann die Ladungsfrist auf 8 Tage abkürzen.
(3) Ist der 1. Vorsitzende an der Einberufung der Mitgliederversammlung verhindert, so handelt für ihn der 2. Vorsitzende. Im übrigen gilt Abs. 2 entsprechend.
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit der auf der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen, dass dem Vorstand das Misstrauen ausgesprochen wird.
Der Misstrauensantrag ist zunächst mündlich zu begründen. Eine schriftliche Begründung ist dem 1. Vorsitzenden spätestens 8 Tage nach der Versammlung nachzureichen.
Nach Erhalt der schriftlichen Begründung, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats nach Ausspruch des Misstrauens, hat der 1. Vorsitzende unverzüglich eine erneute Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen.
Die Formvorschriften und Ladungsfristen für die Einberufung einer Mitgliederversammlung sind zu beachten.
Bis zur Neuwahl üben die Vorstandsmitglieder ihre Ämter weiter aus.
Ihre Tätigkeit beschränkt sich jedoch auf die Fortführung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(1) Mitgliederversammlungen werden schriftlich vom 1. Vorsitzenden einberufen. Ort der Zusammenkunft ist am Sitz des Vereins. Der genaue Termin und der genaue Ort der Zusammenkunft mit Tagesordnung werden mindestens 2 Wochen zuvor schriftlich bekanntgegeben. Der 1. Vorsitzende kann in Eil- oder Notfällen die Ladungsfrist auf 1 Woche abkürzen. Er hat die Gründe für die Abkürzung der Ladungsfrist mit der Einladung bekanntzugeben.
(2) Im I. Quartal eines jeden Jahres hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Sofern ordentliche Neuwahlen durchgeführt werden müssen, haben sie in dieser Mitgliederversammlung zu erfolgen.
(3) Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung innerhalb von 8 Tagen unter Einhaltung der Ladungsfrist von 2 Wochen einzuberufen, wenn 25 % der wahlberechtigten Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.
Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.
Der Schriftführer führt Protokoll. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
Anträge seitens der Mitglieder sind schriftlich vor dem Versammlungstermin beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
Sie können in der Versammlung nur dann behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung beschließt, diese Anträge zur Tagesordnung zu nehmen.
In die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen:
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit Ausnahme von Satzungsänderungen mit einfacher Stimmenmehrheit.
Satzungsänderungen können nur mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Diese Bestimmung kann nicht geändert werden.
Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen.
Wahlen erfolgen durch schriftliche Abstimmung beim Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge für ein Amt oder wenn 1 Mitglied aus der Mitgliederversammlung die schriftliche Abstimmung verlangt. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder, deren endgültige Mitgliedschaft durch den Vorstand beschlossen wurde.
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich 2 Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
Sie haben die Pflicht, vor der Mitgliederversammlung im I. Quartal des Jahres die ordnungsgemäße Kassenführung für das abgelaufene Jahr zu prüfen. Über das Prüfungsergebnis ist ein Protokoll zu fertigen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
Das Recht der Mitgliederversammlung, vom Vorstand jederzeit einen Kassenbericht zu verlangen, bleibt unberührt.
Sämtliche Ämter des Vereins werden ehrenamtlich wahrgenommen. Nachgewiesene, notwendige Aufwendungen in Ausübung der Ämter können erstattet werden.
Der Vorstand beschließt, welche Aufwendungen erstattungsfähig sind und regelt die näheren Einzelheiten.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Stadt Ulm – Tiergarten Ulm – Abteilung Meerwasseraquaristik“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Für alle Rechtsstreitigkeiten des Vereins mit seinen Mitgliedern, die dem Verhältnis der Mitgliedschaft entspringen, gilt als Gerichtsstand Ulm als vereinbart.
Diese Satzung wurde beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 10.06.2011.